Informationen zum Bezug von unversteuertem Ethanol mit Steuerlager


Zum Bezug von unversteuertem Ethanol ist ein Branntweinlager (Steuerlager) und/oder ein zollamtlicher Erlaubnisschein notwendig.
Der Versand erfolgt mit einem begleitenden bzw. einem elektronischen Verwaltungsdokument (BVD/eVD).
Erfolgt der Versand mit einem begleitenden Verwaltungsdokument (BVD) ist der Ablauf folgendermaßen:
Das BVD erhalten Sie in dreifacher Ausfertigung.
Auf der Rückseite muss der Empfang der auf der Vorderseite angegebenen Waren
vom zuständigen Zollbeamten und vom Empfänger bestätigt werden. Eventuelle Abweichungen werden dort festgehalten.
Das Exemplar Nr. 2 „Ausfertigung für den Empfänger“ verbleibt beim Empfänger.
Die Exemplare Nr. 3 + 4 müssen dem zuständigen Hauptzollamt zugesandt werden.
Die zuständige Behörde bestätigt dann sowohl die Übereinstimmung als auch die Empfangsberechtigung.
Das Exemplar Nr. 4 verbleibt beim Zoll.
Exemplar Nr. 3 „Rückschein“ wird vom Zoll an den Empfänger gesandt.
Dieser sendet den Rückschein dem entsprechenden Lieferanten.

eVD: Der Wareneingang inkl. evtl. Abweichungen müssen Sie im sogenannten EMCS-System des Zolls im Internet bestätigen.
Wir überwachen den termingerechten Eingang der Rückscheine.
Sollte der Rückschein des BVDs bzw. die Bestätigung des eVD im EMCS nicht innerhalb von 3 Monaten nach Versanddatum vorliegen, wird die Branntweinsteuer fällig.
Diese wird dann von uns unverzüglich eingefordert.
Deshalb bitten wir Sie als Kunden um eine zügige Bearbeitung dieses Verfahrens.

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