Informationen zum Bezug von vergälltem Alkohol


Alkohol kann steuerfrei bezogen werden, wenn dieser vergällt ist, d. h. für den menschlichen Genuss unbrauchbar gemacht.
Hier unterscheidet man zwischen vollständiger Vergällung und unvollständiger Vergällung.
Für gewerbliche Zwecke kann unvollständig vergällter Alkohol verwendet werden, für private Zwecke nur vollständig vergällter Branntwein.
Vollständig vergällt heißt, dass hier ein höherer Prozentsatz und /oder mehrere Vergällungsmittel eingebracht werden, wie z. B. beim Brennspiritus.
Für gewerbliche Zwecke können verschiedene Vergällungsmittel eingesetzt werden.
Üblicherweise wird hier 1 % Methylethylketon verwendet, da hierfür kein Erlaubnisschein benötigt wird, sondern nur die Verwendung unter Angabe des Verwendungszweckes beim zuständigen Hauptzollamt angezeigt werden muss.
Allgemein erlaubt ist ebenfalls eine Vergällung mit 2 % Toluol.
Diese bieten wir aber nicht an, weil sie aufgrund des stechenden Geruchs so gut wie gar nicht mehr verlangt wird.
Für manche Verwendungszwecke, wie z. B. Wissenschaftliche Untersuchungen, haben sich die vorgenannten Vergällungsmittel als nachteilig erwiesen.
In diesem Fall kann der Alkohol auch mit anderen Mitteln, wie z. B. Petrolether, vergällt werden.
Dafür ist aber wieder ein zollamtlicher Erlaubnisschein notwendig.

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